Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der Mehr-Bau GmbH
(im Folgenden „Auftragnehmer genannt)
§ 1 Geltungsbereich
1.) Sämtliche Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Diese gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht ausdrücklich separat vereinbart werden.
2.) Der Auftraggeber erkennt die nachfolgenden Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers durch Auftragserteilung als allein verbindlich an. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, auch wenn sie dem Auftragnehmer bekannt sind, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis abweichender, entgegenstehender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Auftraggebers Lieferungen und Leistungen an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.
3.) Alle mündlichen Erklärungen und Zusicherungen des Auftragnehmers und dessen Personal sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich durch den Auftragnehmer bestätigt werden. Dies gilt gleichermaßen für eine Abänderung dieser Klausel beziehungsweise eine etwaige Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
4.) Bei Verträgen über die Herstellung von Werken gelten subsidiär die Regelungen der VOB/B in ihrer jeweils neuesten Fassung. Es gilt mit dem Auftraggeber als vereinbart, dass sich dieser in eigener Verantwortung über die Bestimmungen der VOB/B informiert und über den entsprechenden Textteil der VOB/B verfügt. Der Auftraggeber stellt somit den AN von jeglicher Verpflichtung frei, den Auftraggeber über die Bestimmungen der VOB/B zu informieren und Textauszüge aus der VOB/B zu übergeben.
§ 2 Vertragsabschluss, Leistungspflichten, Ausführungszeiten
1.) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Handelsübliche technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben vorbehalten, sofern dies für den Auftraggeber objektiv zumutbar ist. Der Auftragnehmer behält sich insbesondere Anpassungen bezüglich des angebotenen Liefer- und Leistungsumfangs vor, soweit zwischen Angebotsabgabe und Auftragsausführungsbeginn Änderungen in den Kalkulationsgrundlagen (Lohn- und Materialpreissteigerungen, Änderung relevanter Steuern, o.ä.) und/oder Risikoerhöhungen eintreten.
2.) Die Erteilung eines Auftrags des Auftraggebers ist verbindlich. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das in der Beauftragung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen ab dem Datum des Zugangs des Auftrags bei dem Auftragnehmer anzunehmen.
3.) Kommt der Auftraggeber im Rahmen der Beauftragung von Lieferungen und Leistungen seinen Mitwirkungspflichten pflichtwidrig nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden auf Seiten des Auftragnehmers, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch den Auftragnehmer bleibt vorbehalten. Gleiches gilt für den Fall, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer nicht rechtzeitig für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen notwendige Unterlagen übergibt.
4.) Sofern die Voraussetzungen von Ziffer 3.) dieses Abschnitts vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung insbesondere von Lieferungen in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Verzug geraten ist.
5.) Auf Abruf erteilte Aufträge sind spätestens innerhalb eines halben Jahres ab Datum der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber abzurufen. Werden innerhalb dieser Abruffrist Lieferungen ganz oder teilweise nicht abgerufen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 10 % der Bruttoauftragssumme der nicht abgerufenen Lieferungen zu verlangen, wenn nicht der Auftraggeber einen geringeren oder gar keinen Schaden nachweist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch den Auftragnehmer bleibt vorbehalten.
6.) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer des Auftragnehmers. Dies gilt nur für den Fall, dass der Auftragnehmer die Nicht- oder Falschlieferung beziehungsweise verspätete Lieferung nicht zu vertreten hat. Der Auftraggeber wird in diesem Fall über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung beziehungsweise Leistung unverzüglich informiert, eine von ihm bereits erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich erstattet.
7.) Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Auftrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder Fixhandelskauf im Sinne von § 376 HGB ist. Der Auftragnehmer haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von ihm zu vertretenden Lieferverzugs der Auftraggeber berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
8.) Der Auftragnehmer haftet überdies nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern ein Lieferverzug auf einer von ihm zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug auf einer vom Auftragnehmer zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, sind jedwede hieraus resultierende Schadensersatzansprüche auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9.) Weitere gesetzliche wie vertragliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer sind ausgeschlossen.
10.) Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Auftraggeber objektiv zumutbar ist. Teillieferungen werden sofort fakturiert.
11.) An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z.B. Angebotstexte, Kalkulationen, Zeichnungen, etc. behält sich der Auftragnehmer sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Auftragnehmer erteilt dazu dem Auftraggeber zuvor die ausdrückliche, schriftliche Zustimmung.
12.) Das Abstecken der Hauptachsen baulicher Anlagen, ebenso der Grenzen des Geländes, das dem Auftragnehmer zur Ausführung von Lieferungen und Leistungen zur Verfügung gestellt wird, und das Schaffen der notwendigen Höhenfestpunkte in unmittelbarer Nähe der baulichen Anlagen hat durch den Auftraggeber zu erfolgen. Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Geländeaufnahmen und Absteckungen sowie weitere für die Ausführung übergebene Unterlagen sind für den Auftragnehmer maßgeblich.
13.) Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes individuell vereinbart ist, für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken verschiedener Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, z.B. nach dem Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem Gewerberecht, etc., herbeizuführen.
14.) Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes individuell vereinbart ist, dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen:
a) notwendige Arbeits- und Lagerplätze auf der Baustelle;
b) jederzeit ordnungsgemäß befahrbare Zufahrtswege;
c) Anschlüsse für Verbrauchsmedien, wie z.B. Wasser und Strom.
15.) Für Bauvorhaben wird eine Mutterbodenstärke bis ca. 30 cm, eben anstehendes Baugelände sowie gleichmäßig tragfähiger Baugrund der Bodenklassen 3 bis 5 angenommen. Jegliche Mehraufwendungen, die darauf beruhen, dass die vorgenannten Bedingungen nicht vorliegen sowie im Falle von Stau- und Grundwassergefahr verursachen Mehrkosten, die zu Lasten des Auftraggebers gehen. Gleiches gilt für den Fall, dass sich der Baubeginn oder -ablauf infolge mangelhafter oder unzureichender Vorleistungen und Beistellungen beziehungsweise durch ein verzögertes Leisten der Anzahlung sowie Zwischenzahlungen durch den Auftraggeber verzögert.
§ 3 Eigentumsvorbehalt
1.) Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an der zu liefernder Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern beziehungsweise öffentlichen Auftraggebern behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an der zu liefernden Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor (Vorbehaltsware).
2.) Eine Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware erfolgt für den Auftragnehmer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne dass hierdurch Verpflichtungen für den Auftragnehmer begründet werden. Verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Verbindung und Vermischung von Vorbehaltsware mit anderen Waren steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neu entstehenden Sache oder dem Warenbestand im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware zu. Erlischt das Eigentum des Auftragnehmers durch Verbindung oder Vermischung, überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bereits jetzt das ihm zustehende Eigentum an der neuen Sache oder dem neuen Warenbestand im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Der Auftraggeber verwahrt neues Eigentum unentgeltlich für den Auftragnehmer.
3.) Nach Maßgabe vorstehender Bestimmung tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer auch diejenigen Forderungen zur Sicherung von Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsbeziehung gegen ihn ab, die ihm durch Verbindung der Vorbehaltswaren mit einem Grundstück gegenüber einem Dritten erwachsen. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit schon jetzt an.
4.) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
5.) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer einen Zugriff Dritter auf die Ware, z.B. im Wege der Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Wareunverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Sitzwechsel hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
6.) Bei Verletzung einer der vorstehenden Verpflichtungen ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Erfüllung dieser Verpflichtungen zu setzen, nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Die gleichen Rechte stehen dem Auftragnehmer bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Auftragsgebers, insbesondere im Falle des Zahlungsverzugs, zu.
7.) Fordert der Auftragnehmer gemäß Ziffer 6.) dieses Abschnitts die Ware heraus, ist der Auftraggeber zur unverzüglichen Herausgabe verpflichtet.
8.) Der Auftraggeber ist widerruflich berechtigt, die Ware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs weiterzuveräußern. Er tritt dem Auftragnehmer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Der Auftraggeber ist widerruflich zum Einzug der Forderungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung berechtigt. Der Auftragnehmer behält sich für den Fall, dass der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere in Zahlungsverzug gerät, das Recht vor, die Ermächtigung des Auftraggebers zum Einzug der Forderungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu widerrufen und die Forderungen selbst einzuziehen.
9.) Im Falle des Widerrufs gemäß vorstehender Bestimmung ist der Auftraggeber verpflichtet, Dritten von der Übertragung des Miteigentums bzw. der Abtretung der Forderungen Mitteilung zu machen und dem Auftragnehmer sämtliche Unterlagen zur Geltendmachung der Forderungen zu überlassen.
10.) Bei Zahlung durch Wechsel oder Scheck gilt der Ausgleich von Forderungen durch den Auftraggeber im Hinblick auf den Eigentumsvorbehalt erst dann als erfolgt, wenn Wechsel oder Schecks eingelöst sind und der jeweilige Betrag endgültig dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben ist.
11.) Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware des Auftragnehmers. Bei Veräußerung von Waren, an denen der Auftragnehmer Miteigentum hat, gilt die Abtretung nur in Höhe des Miteigentumsanteils.
12.) Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang von Vorbehaltsware oder aus anderen Gründen dem Auftraggeber Ansprüche gegen Dritte, insbesondere Versicherer, zustehen, tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer diese mit allen Nebenrechten in Höhe der Forderungen des Auftragnehmers schon jetzt ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.
13.) Auf Verlangen des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, die dem Auftragnehmer zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Auftragnehmer.
§ 4 Vergütung, Zahlungsverzug, Aufrechnung
1.) Preise verstehen sich gegenüber Unternehmern beziehungsweise öffentlichen Auftraggebern rein netto, zuzüglich der am Tag der Lieferung und/oder Erbringung von Leistungen gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Verbrauchern ist die gesetzliche Umsatzsteuer entweder ausdrücklich in Preisen enthalten oder separat ausgewiesen.
2.) Ist der Auftraggeber Unternehmer beziehungsweise ein öffentlichen Auftraggeber, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, seine Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen.
3.) Ist der Auftraggeber Verbraucher, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Liefer- beziehungsweise Leistungsfrist von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreiserhöhungen zu erhöhen oder herabzusetzen. Der Auftragnehmer wird eine entsprechende Änderung der Preise mindestens 4 Wochen im Voraus schriftlich dem Auftraggeber bekanntzugeben. Dem Auftraggeber steht dann ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Preisänderung zu.
4.) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgen Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers ausschließlich gemäß Einheitspreisen und verstehen sich alle Preise ab Sitz des Auftragnehmers und schließen Nebenkosten, insbesondere Frachten, Verpackungen oder Versicherungen nicht ein. Verpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet und nur zurückgenommen, wenn der Auftragnehmer kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet ist.
5.) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungspreis für Lieferungen und Leistungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Dies gilt auch, wenn etwa zu beschaffende Bescheinigungen von Prüforganisationen oder Behörden noch nicht vorliegen.
6.) Als Zahlungseingang gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag, an dem der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann.
7.) Eingehende Zahlungen werden auf die jeweils älteste Forderung nach Maßgabe des § 367 BGB verrechnet.
8.) Wenn als liefer-/leistungsbereit gemeldete Lieferungen, Abrufaufträge oder Leistungen vom Auftraggeber, aus welchen Gründen auch immer, nicht unmittelbar nach Avis abgenommen werden, gilt der Tag des Zugangs der Liefer- /Leistungsbereitschaftsmeldung beim Auftraggeber als Liefer-/Leistungstag und als Stichtag für die Rechnungserteilung sowie die Zahlungsfristen.
9.) Der Auftragnehmer ist berechtigt, gegenüber Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern während der Zeit des Verzugs eine Geldschuld mit 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.
10.) Dem Auftraggeber, der Unternehmer oder öffentlicher Auftraggeber ist, stehen Aufrechnungsrechte nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch den Auftragnehmer anerkannt wurden. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Auch zur Geltendmachung der Rechte aus § 438 Abs. 4 und 5 BGB ist der Auftraggeber, der Unternehmer oder öffentlicher Auftraggeber ist, nur berechtigt, wenn diese rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch den Auftragnehmer anerkannt wurden.
§ 5 Sicherheitsleistung
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ausführung sonstiger (Teil-)Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten, solange nicht der Auftraggeber nach seiner Wahl Barzahlung bei Übergabe, Vorkasse oder angemessene Sicherheitsleistung leistet. Dies gilt auch für den Fall, dass dem Auftragnehmer nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die nach seinem Ermessen die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers im Hinblick auf den vereinbarten Liefer- beziehungsweise Leistungsumfang beeinträchtigen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Erbringung von Barzahlung, Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten.
§ 6 Gefahrenübergang
1.) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung von Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers gehen mit der Übergabe auf den Auftragnehmer über.
2.) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.
§ 7 Ansprüche und Rechte wegen Mängeln
1.) Ansprüche und Rechte wegen Mängeln gegen den Auftragnehmer stehen ausschließlich unmittelbaren Auftraggebern zu und sind nicht übertragbar.
2.) Ist der Auftraggeber Unternehmer oder öffentlicher Auftraggeber, muss er die Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Empfang beziehungsweise Übergabe auf Mängelfreiheit prüfen und dem Auftragnehmer etwaige Mängel unverzüglich – offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 3 Tagen nach Erhalt beziehungsweise Übergabe – schriftlich anzeigen; anderenfalls gelten sämtliche Lieferungen und Leistungen als genehmigt und die Geltendmachung von Ansprüchen und Rechten wegen Mängeln ist ausgeschlossen.
3.) Zur Fristwahrung der Mängelanzeige nach Ziffer 2.) dieses Abschnitts genügt die nachweislich rechtzeitige Absendung.
4.) Ist der Auftraggeber Unternehmer oder öffentlicher Auftraggeber, beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln 1 Jahr ab Empfang beziehungsweise Übergabe der Lieferungen und Leistungen. Bei Lieferungen und Leistungen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk bestimmt sind, eine entsprechende Verwendung beim Auftraggeber tatsächlich vorliegt und die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers nachweislich eine Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht haben, tritt eine Verjährung der diesbezüglichen Ansprüche und Rechte nach 4 Jahren ab Empfang beziehungsweise Übergabe der Lieferungen und Leistungen ein.
5.) Soweit Sach- oder Rechtsmängel vorliegen, ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle einer Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass Auftragnehmerseitig gelieferte oder mit Leistungen versehene Gegenstände nach einem anderen Ort als dem ursprünglichen Erfüllungsort verbracht wurden.
6.) Sollte eine der beiden oder beide Arten der Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese zu verweigern. Der Auftragnehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet dessen verweigern, solange der Auftraggeber seine Zahlungspflichten nicht mindestens in einem Umfang erfüllt, welcher dem mangelfreien Teil der Lieferungen und Leistungen entspricht.
7.) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie für den Auftraggeber unzumutbar oder sollte der Auftragnehmer beide Arten der Nacherfüllung nachweislich unberechtigterweise verweigern, kann der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen –grundsätzlich Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber als Unternehmer oder einem öffentlichen Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu.
8.) Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz, auch auf Ersatz von Schäden, die nicht an gelieferten Gegenständen selbst entstanden sind, werden ausgeschlossen, sofern der Auftragnehmer nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt, oder der Auftraggeber Schadensersatzansprüche aufgrund einer vom Auftragnehmer abgegebenen Garantie oder eines arglistig verschwiegenen Mangels geltend macht. In diesen Fällen ist die Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Gleiches gilt sinngemäß für ein pflichtwidriges Unterlassen durch den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer haftet demgegenüber nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit er eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt. In diesen Fällen ist die Haftung des Auftragnehmers ebenfalls auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadenbegrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine individuell vereinbarte, existentielle Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertraut hat und vernünftigerweise auch vertrauen durfte. Die vorgenannten Regelungen bezüglich der Haftung des Auftragnehmers gelten insbesondere auch für jedwede Beratung in Wort, Schrift und sonstiger Weise. Der Auftraggeber wird durch diese Beratung insbesondere nicht davon befreit, selbst die Eignung der durch den Auftraggeber zu erbringenden Lieferungen und Leistungen für den beabsichtigten Verwendungszweck zu prüfen.
9.) Die gesetzliche Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
10.) Ist der Auftraggeber Unternehmer oder öffentlicher Auftraggeber, stellen öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen des Auftragnehmers oder des Herstellers keine vertraglich vereinbarte Beschaffenheitsangabe dar.
§8 Gesamthaftung
1.) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in vorgenanntem § 7 vorgesehen ist –ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs –ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2.) Die Begrenzung nach Ziffer 1.) dieses Abschnitts gilt auch, soweit der Auftraggeber anstelle eines etwaigen Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatznutzloser Aufwendungen verlangt.
3.) Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber dem Auftragnehmer wirksam ausgeschlossen odereingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
4.) Die in diesem Abschnitt geregelte Haftungsbeschränkung gilt nicht im Falle von Ansprüchen des Auftraggebers wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 9 Rückgabe
Stimmt der Auftragnehmer in Fällen, in denen er hierzu nicht verpflichtet ist, der Rückgabe von gelieferten Gegenständen durch den Auftraggeber zu, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer diese frachtfrei und in einwandfreiem Zustand zur Verfügung zu stellen. Bei Rückgabe von gelieferten Gegenständen ist der Auftragnehmer berechtigt, Handlingkosten in Höhe von 15 % des jeweiligen Rechnungswerts dem Auftraggeber zu berechnen, einwandfreien Zustand der gelieferten Gegenstände vorausgesetzt. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch den Auftragnehmer bleibt ausdrücklich vorbehalten.
§ 10 Schlussbestimmungen
1.) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts sowie kollisionsrechtlicher Bestimmungen.
2.) Ist der Auftraggeber Unternehmer beziehungsweise Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort für die Hauptleistungs- sowie gegebenenfalls Gewährleistungspflichten und ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer behält sich jedoch das Recht vor, den Auftraggeber an dessen Geschäftssitz zu verklagen.
3.) Ist der Auftraggeber nicht Unternehmer beziehungsweise Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers Gerichtsstand, falls der Auftraggeber seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich des Rechts der Bundesrepublik Deutschland verlegt. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Brühl, 01.11.2023